AGB

Verkaufsbedingungen

Für unsere Kunden in Deutschland gelten die VDMA-Bedingungen für die Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte in ihrer aktuell gültigen Fassung (PDF)
Für unsere Kunden außerhalb Deutschlands gelten die ORGALIME – Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von mechanischen, elektrischen und elektronischen Erzeugnissen (S 2012) und Anlageblatt ORGALIME S 2012. Auf Wunsch stellen wir Ihnen die aktuell gültige Fassung in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie uns unter info@ghs-vakuumtechnik.de

Einkaufsbedingungen

Für unsere Lieferanten gelten folgende Einkaufsbedingungen in ihrer aktuell gültigen Fassung :

Allgemeine Einkaufsbedingungen der GHS Vakuumtechnik GmbH
(Stand: April 2014)

1. Angebote und Bestellungen, Stornierungen

1.1 Angebote sind für uns kostenfrei abzugeben.

1.2 Für die Bestellungen gelten ausschließend die folgenden

Einkaufsbedingungen. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht widersprechen oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen.

1.3 Bestellungen sind für beide Seiten rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich auf unseren Bestellvordrucken erteilt und vom Lieferanten bestätigt sind. Wir behalten uns vor, die Bestellung zu widerrufen, wenn die Bestellungsannahme nicht innerhalb von 10 Tagen, vom Bestelldatum an gerechnet, bei uns eingegangen ist. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.

1.4 Die vollständige Übertragung oder Untervergabe der bestellten Lieferungen und Leistungen an Dritte bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

1.5 Kosten einer Versicherung der Ware, insbesondere einer Speditionsversicherung, werden von uns nicht übernommen. Wir sind Verbots- bzw. Verzichtskunde.

1.6 Der Lieferant ist verantwortlich für die Beachtung für evtl. geltende gesetzliche, sicherheitstechnische oder umweltbezogene Vorschriften.

1.7 Wir behalten uns bei Werk- oder Dienstleistungen vor, den Vertrag jederzeit bis zur Erfüllung auch ohne Verschulden des Lieferanten ganz oder teilweise zu kündigen. In einem solchen Fall ist der Lieferant lediglich berechtigt, seine bis dahin nachweislich erbrachten Lieferungen und Leistungen zu berechnen.

2. Preise

2.1. Die auf unseren Bestellungen angegebenen Preise sind Festpreise und gelten frei Haus einschl. Verpackung, Transport und Versicherung.

2.2 Sind Preise noch nicht vereinbart, so kommt der Vertrag erst zustande, wenn wir die Preise des Angebotes schriftlich bestätigen.

2.3 Die Preise gelten frei Erfüllungsort.

3. Lieferung, Lieferfrist und Verzug

3.1 Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Vorablieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Versandanschrift an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Montage oder Aufstellung sowie von Leistungen ist deren Bereitstellung in abnahmefähigem Zustand maßgebend.

3.2 Für die Berechnung der Lieferung sind die von unserer Wareneingangsprüfung ermittelten Gewichte, Maße und Stückzahlen maßgebend.

3.3 Gerät der Lieferant in Verzug, so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe von 1 % des Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5 % des Bestellwertes zu verlangen. Wir behalten uns vor, die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung zu verlangen.

3.4 Hält der Lieferant wiederholt die Liefertermine nicht ein, sind wir nach Abmahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Versand, Gefahrübergang

4.1 Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden.

4.2 Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen. Nicht auf dem Lieferschein besonders gekennzeichnetes Leergut geht ohne Berechnung in unser Eigentum über.

4.3 Spätestens am Versandtag ist eine Versandanzeige mit unserer Bestellnummer sowie Mengen- und Typenangabe zu senden.

4.4 Verpackungsmaterial und Lieferpaletten werden von dem Lieferanten auf eigene Kosten zurückgenommen. Wir sind berechtigt, Verpackungsmaterial und Lieferpaletten auf Kosten des Lieferanten an diesen zurückzusenden.

4.5 Die Lieferung hat, wenn nichts anderes vereinbart wurde, bei Fracht- und Expressgut frei Bestimmungsbahnhof Betzdorf Hauptbahnhof – eingetragener Selbstabholer -, bei LKW-Sendungen frei Firmenanschrift oder von uns benannter Lieferanschrift, bei Postsendungen frei Postfach oder unseren Versandanweisungen zu erfolgen.

4.6 Bei Leistungen sowie Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit der Übernahme bei dem von uns benannten Bestimmungsort durch uns über. Es gilt DDP „Bestimmungsort“ (INCOTERMS 2010), wobei auch bei Lieferung an Dritte die Abladung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten erfolgt.

4.7 Teillieferungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

5. Höhere Gewalt

Streiks, Aussperrungen, Transportstörungen, Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen und sonstige Betriebsstörungen in unserem Bereich, die zu einer Einschränkung oder Einstellung der Produktion führen oder uns am Abtransport der bestellten Waren hindern, befreien uns auf die Dauer und Umfang ihrer Wirkung unserer Abnahmeverpflichtung, sofern wir die Störung nicht abwenden können oder ihre Abwendung mit zumutbaren Mitteln nicht möglich ist. Solche Lieferhindernisse berechtigen uns auch, vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche der Lieferanten auf die Gegenleistung oder auf Schadenersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ergibt sich aus oben genannten Gründen eine Verzögerung des Abtransports, so hat der Lieferant die Ware bis zur Übernahme durch uns oder für uns, auf seine Gefahr ordnungsgemäß zu lagern.

6. Rechnungserstellung und Zahlung, Abtretungsverbot

6.1 Rechnungen sind spätestens bis zum 3. des der Lieferung folgenden Monats ausschließlich per Post zuzusenden. eingehende Rechnungen können erst im darauffolgenden Monat bearbeitet und dann erst gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zur Zahlung angewiesen werden.

6.2 Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart, bis zum 25. des der Lieferung folgenden Monats, abzgl. 3% Skonto oder 90 Tage netto. Skontoabzug ist auch zulässig bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Mängel.

6.3 Bei Abnahme einer verfrühten Lieferung gilt der vereinbarte Termin als Lieferdatum.

6.4 Der Lieferant ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Dieses gilt nicht bei wirksamer Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten.

6.5 Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständiger oder mangelhafter Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

7. Fertigungsmittel, Beistellung

7.1 Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Zeichnungen u.d.gl., die nach unseren Angaben gefertigt sind oder von uns beigestellt werden, dürfen ohne unsere Zustimmung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch in irgendeiner anderen Form für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die in unserem Auftrag entwickelten oder weiterentwickelten sowie für die mit Hilfe der Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände. Sie sind ohne besondere Aufforderung an uns zu senden, sofern wir uns nicht mit einer anderweitigen Verwendung schriftlich einverstanden erklärt haben.

7.2 Die von uns dem Lieferanten überlassenen Gegenstände aller Art bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen verwendet werden.

7.3 Soweit von uns überlassene Gegenstände vom Lieferanten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgearbeitet werden, gelten wir als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zurzeit der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Miteigentum für uns.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt wird ausgeschlossen.

8.2 Es ist dem Lieferer bekannt, dass die von uns bestellten Waren in der Regel durch Bearbeitung oder Verarbeitung in unsere Erzeugnisse übergehen. Dadurch erlischt ein etwaiger Eigentumsvorbehalt des Lieferanten.

9. Sach- und Rechtsmängel; wiederholte Leistungsstörungen

9.1 Der Lieferant sichert zu und steht dafür ein, dass die Ware unseren Spezifikationen und sonstigen Angaben wie Normen und anderen Unterlagen entspricht und wird sie vor Versand hierauf prüfen. Die Ware muss in jedem Fall den allgemein anerkannten Regeln der Technik, sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, wie sie insbesondere in EU-Richtlinien, EU-Normen, DIN-Normen, VDE Bestimmungen und sonstigen anerkannten technischen Vorschriften festgelegt sind. Prüfbestätigungen oder Zertifikate, wie sie etwa in Empfehlungen und Richtlinien vorgesehen sind (z.B. Druckgeräte-Richtlinien 97/23/EG), sind auch ohne unsere gesonderte Aufforderung mit der Lieferung der Ware vorzulegen.

9.2 Wir werden im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftslaufs nach Eingang der Waren prüfen, ob Sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen sowie, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder Mängel vorliegen. Für die Erhebung von Mängelrügen sind wir weder hinsichtlich offenkundiger, noch verborgener Fehler an die Einhaltung von Fristen gebunden. Verborgene Fehler berechtigen uns, Ersatz für nutzlos aufgewendetes Material und aufgewendete Löhne zu verlangen.

9.3 In und sofern eine Abstimmung mit dem Lieferanten nicht mehr möglich ist, sind wir befugt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen oder uns, falls das nicht möglich ist, auf Kosten des Lieferanten bei einem anderen Lieferanten einzudecken.

9.4 Im Übrigen übernimmt der Lieferant die Gewährleistung für seine Lieferung nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.5 Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware wird auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgesandt. Werden die Lieferungen wiederholt nicht vertragsgemäß geliefert, so sind wir nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9.6 Der Lieferant verpflichtet sich, uns von sämtlichen Ansprüchen, gleich auf welcher Rechtsgrundlage einschließlich solchen aus der sogenannten Produzentenhaftung freizustellen, die sich auf Verletzung der Rechte Dritter durch das vom Lieferanten stammende Teil stützen.

9.7 Die Verjährungsfrist ist für unsere Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit einer mangelhaften Lieferung beträgt 5 Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Lieferung erfolgt. Diese Verjährungsfrist gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und gleichgültig auch, ob der Liefergegenstand die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht. Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung unseres Mängelanspruches endet.

9.8 Erbringt der Lieferant im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung mangelhaft oder verspätet, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unser Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen oder Leistungen, die der Lieferant aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an uns zu erbringen verpflichtet ist.

10. Hinweis- und Sorgfaltspflichten

10.1 Haben wir den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet, oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls seine Lieferungen oder Leistungen nicht geeignet sind oder nicht ungeeignet sein können, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.

10.2 Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen gefährden, sind uns zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

10.3 Der Lieferant hat uns Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang uns erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

10.4 Der Lieferant hat uns auf nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.

10.5 Nachträglich erkannte sicherheitsrelevante Mängel aufgrund von Produktbeobachtungen, sind uns auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unaufgefordert anzuzeigen.

11. Ersatzteile und Lieferbereitschaft

11.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch zehn Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes zu angemessenen Bedingungen zu liefern.

11.2 Stellt der Lieferant nach Ablauf der in Abschnitt 11.1 genannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist uns Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.

12. Rahmenbestellungen / Abrufbestellungen

Wir sind zur Abnahme sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes als auch des Umfangs der Lieferung nur insoweit verpflichtet, wie wir die Ware schriftlich abgerufen haben.

13. Schutzrechte Dritter

Der Lieferant steht uns dafür ein, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Auf unser Verlangen hat uns der Lieferant von allen Ansprüchen freizustellen, die aus oder im Zusammenhang mit einer Schutzrechtsverletzung von Dritten geltend gemacht werden, einschließlich der Kosten unserer Rechtsverteidigung.

14. Geheimhaltung

14.1 Der Lieferant verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferung und Leistung zu verwenden. Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

14.2 Der Lieferant darf bei der Abgabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen unserer Firma oder unserer Marken nur nennen, wenn wir vorher schriftlich zugestimmt haben.

15. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Teile ist unser Geschäftssitz, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

16. Gerichtsstand und anwendbares Recht

16.1 Ist der Lieferant Kaufmann, so ist – auch für Scheck- und Wechselverfahren – Betzdorf ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Lieferant im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

16.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

17. Datenschutz

Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsvorfälle firmen- und personenbezogene Daten speichern.

19. Verbindlichkeit des Vertrages / Rechtswirksamkeit von Erklärungen

19.1 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder eine künftige in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, soweit sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

19.2 Rechtserhebliche Erklärungen des Lieferanten, z.B. Kündigungen, Rücktrittserklärungen oder Verlangen nach Schadenersatz sind nur wirksam, wenn sie uns gegenüber schriftlich erfolgen.