Allgemeine Einkaufsbedingungen der GHS Vakuumtechnik GmbH
(Stand: April 2014)
1. Angebote und Bestellungen, Stornierungen
1.1 Angebote sind für uns kostenfrei abzugeben.
1.2 Für die Bestellungen gelten ausschließend die folgenden
Einkaufsbedingungen. Von diesen Einkaufsbedingungen
abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht widersprechen oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen.
1.3 Bestellungen sind für beide Seiten rechtsverbindlich, wenn sie
schriftlich auf unseren Bestellvordrucken erteilt und vom
Lieferanten bestätigt sind. Wir behalten uns vor, die Bestellung zu
widerrufen, wenn die Bestellungsannahme nicht innerhalb von 10
Tagen, vom Bestelldatum an gerechnet, bei uns eingegangen ist.
Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.
1.4 Die vollständige Übertragung oder Untervergabe der bestellten
Lieferungen und Leistungen an Dritte bedürfen unserer schriftlichen
Zustimmung.
1.5 Kosten einer Versicherung der Ware, insbesondere einer
Speditionsversicherung, werden von uns nicht übernommen. Wir
sind Verbots- bzw. Verzichtskunde.
1.6 Der Lieferant ist verantwortlich für die Beachtung für evtl.
geltende gesetzliche, sicherheitstechnische oder umweltbezogene
Vorschriften.
1.7 Wir behalten uns bei Werk- oder Dienstleistungen vor, den
Vertrag jederzeit bis zur Erfüllung auch ohne Verschulden des
Lieferanten ganz oder teilweise zu kündigen. In einem solchen
Fall ist der Lieferant lediglich berechtigt, seine bis dahin
nachweislich erbrachten Lieferungen und Leistungen zu
berechnen.
2. Preise
2.1. Die auf unseren Bestellungen angegebenen Preise sind Festpreise
und gelten frei Haus einschl. Verpackung, Transport und
Versicherung.
2.2 Sind Preise noch nicht vereinbart, so kommt der Vertrag erst
zustande, wenn wir die Preise des Angebotes schriftlich
bestätigen.
2.3 Die Preise gelten frei Erfüllungsort.
3. Lieferung, Lieferfrist und Verzug
3.1 Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Vorablieferungen
sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Für die
Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung
kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen
Versandanschrift an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit
Montage oder Aufstellung sowie von Leistungen ist deren
Bereitstellung in abnahmefähigem Zustand maßgebend.
3.2 Für die Berechnung der Lieferung sind die von unserer
Wareneingangsprüfung ermittelten Gewichte, Maße und
Stückzahlen maßgebend.
3.3 Gerät der Lieferant in Verzug, so sind wir berechtigt, eine
Vertragsstrafe von 1 % des Bestellwertes pro angefangene
Woche, höchstens jedoch 5 % des Bestellwertes zu verlangen.
Wir behalten uns vor, die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung
zu verlangen.
3.4 Hält der Lieferant wiederholt die Liefertermine nicht ein, sind wir
nach Abmahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Versand, Gefahrübergang
4.1 Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu
versenden.
4.2 Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen. Nicht auf dem
Lieferschein besonders gekennzeichnetes Leergut geht ohne
Berechnung in unser Eigentum über.
4.3 Spätestens am Versandtag ist eine Versandanzeige mit unserer
Bestellnummer sowie Mengen- und Typenangabe zu senden.
4.4 Verpackungsmaterial und Lieferpaletten werden von dem
Lieferanten auf eigene Kosten zurückgenommen. Wir sind
berechtigt, Verpackungsmaterial und Lieferpaletten auf Kosten
des Lieferanten an diesen zurückzusenden.
4.5 Die Lieferung hat, wenn nichts anderes vereinbart wurde, bei
Fracht- und Expressgut frei Bestimmungsbahnhof Betzdorf
Hauptbahnhof – eingetragener Selbstabholer -, bei LKW-Sendungen
frei Firmenanschrift oder von uns benannter
Lieferanschrift, bei Postsendungen frei Postfach oder unseren
Versandanweisungen zu erfolgen.
4.6 Bei Leistungen sowie Lieferungen mit Aufstellung oder Montage
geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferung ohne Aufstellung
oder Montage mit der Übernahme bei dem von uns benannten
Bestimmungsort durch uns über. Es gilt DDP „Bestimmungsort“
(INCOTERMS 2010), wobei auch bei Lieferung an Dritte die
Abladung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten erfolgt.
4.7 Teillieferungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
5. Höhere Gewalt
Streiks, Aussperrungen, Transportstörungen, Naturkatastrophen,
behördliche Maßnahmen und sonstige Betriebsstörungen in
unserem Bereich, die zu einer Einschränkung oder Einstellung der
Produktion führen oder uns am Abtransport der bestellten Waren
hindern, befreien uns auf die Dauer und Umfang ihrer Wirkung
unserer Abnahmeverpflichtung, sofern wir die Störung nicht
abwenden können oder ihre Abwendung mit zumutbaren Mitteln
nicht möglich ist. Solche Lieferhindernisse berechtigen uns auch,
vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche der Lieferanten auf die
Gegenleistung oder auf Schadenersatz sind in diesen Fällen
ausgeschlossen. Ergibt sich aus oben genannten Gründen eine
Verzögerung des Abtransports, so hat der Lieferant die Ware bis
zur Übernahme durch uns oder für uns, auf seine Gefahr
ordnungsgemäß zu lagern.
6. Rechnungserstellung und Zahlung, Abtretungsverbot
6.1 Rechnungen sind spätestens bis zum 3. des der Lieferung
folgenden Monats ausschließlich per Post zuzusenden.
eingehende Rechnungen können erst im darauffolgenden Monat
bearbeitet und dann erst gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen
zur Zahlung angewiesen werden.
6.2 Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart, bis zum 25.
des der Lieferung folgenden Monats, abzgl. 3% Skonto oder 90
Tage netto. Skontoabzug ist auch zulässig bei Aufrechnung oder
Zurückbehaltung wegen Mängel.
6.3 Bei Abnahme einer verfrühten Lieferung gilt der vereinbarte
Termin als Lieferdatum.
6.4 Der Lieferant ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, seine
Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu
lassen. Dieses gilt nicht bei wirksamer Vereinbarung eines
verlängerten Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten.
6.5 Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten,
solange uns noch Ansprüche aus unvollständiger oder
mangelhafter Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Der
Lieferant hat ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur
wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
7. Fertigungsmittel, Beistellung
7.1 Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge,
Zeichnungen u.d.gl., die nach unseren Angaben gefertigt sind
oder von uns beigestellt werden, dürfen ohne unsere Zustimmung
weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie
weitergegeben noch in irgendeiner anderen Form für Dritte
verwendet werden. Das gleiche gilt für die in unserem Auftrag
entwickelten oder weiterentwickelten sowie für die mit Hilfe der
Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände. Sie sind ohne
besondere Aufforderung an uns zu senden, sofern wir uns nicht
mit einer anderweitigen Verwendung schriftlich einverstanden
erklärt haben.
7.2 Die von uns dem Lieferanten überlassenen Gegenstände aller Art
bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung
der bestellten Lieferungen und Leistungen verwendet werden.
7.3 Soweit von uns überlassene Gegenstände vom Lieferanten zu
einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgearbeitet
werden, gelten wir als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder
untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwerben
wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes,
den die Gegenstände zurzeit der Verbindung oder Vermischung
hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise,
dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen
sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Miteigentum
für uns.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit Bezahlung auf
uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt
wird ausgeschlossen.
8.2 Es ist dem Lieferer bekannt, dass die von uns bestellten Waren in
der Regel durch Bearbeitung oder Verarbeitung in unsere
Erzeugnisse übergehen. Dadurch erlischt ein etwaiger
Eigentumsvorbehalt des Lieferanten.
9. Sach- und Rechtsmängel; wiederholte Leistungsstörungen
9.1 Der Lieferant sichert zu und steht dafür ein, dass die Ware
unseren Spezifikationen und sonstigen Angaben wie Normen und
anderen Unterlagen entspricht und wird sie vor Versand hierauf
prüfen.
Die Ware muss in jedem Fall den allgemein anerkannten Regeln
der Technik, sowie den Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, wie sie insbesondere
in EU-Richtlinien, EU-Normen, DIN-Normen, VDE Bestimmungen
und sonstigen anerkannten technischen
Vorschriften festgelegt sind. Prüfbestätigungen oder Zertifikate,
wie sie etwa in Empfehlungen und Richtlinien vorgesehen sind
(z.B. Druckgeräte-Richtlinien 97/23/EG), sind auch ohne unsere
gesonderte Aufforderung mit der Lieferung der Ware vorzulegen.
9.2 Wir werden im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftslaufs nach
Eingang der Waren prüfen, ob Sie der bestellten Menge und dem
bestellten Typ entsprechen sowie, ob äußerlich erkennbare
Transportschäden oder Mängel vorliegen. Für die Erhebung von
Mängelrügen sind wir weder hinsichtlich offenkundiger, noch
verborgener Fehler an die Einhaltung von Fristen gebunden.
Verborgene Fehler berechtigen uns, Ersatz für nutzlos
aufgewendetes Material und aufgewendete Löhne zu verlangen.
9.3 In und sofern eine Abstimmung mit dem Lieferanten nicht mehr
möglich ist, sind wir befugt, die Mängel auf Kosten des
Lieferanten beseitigen zu lassen oder uns, falls das nicht möglich
ist, auf Kosten des Lieferanten bei einem anderen Lieferanten
einzudecken.
9.4 Im Übrigen übernimmt der Lieferant die Gewährleistung für seine
Lieferung nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.5 Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware wird auf Kosten und Gefahr
des Lieferanten zurückgesandt. Werden die Lieferungen
wiederholt nicht vertragsgemäß geliefert, so sind wir nach
erfolgloser Abmahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
9.6 Der Lieferant verpflichtet sich, uns von sämtlichen Ansprüchen,
gleich auf welcher Rechtsgrundlage einschließlich solchen aus
der sogenannten Produzentenhaftung freizustellen, die sich auf
Verletzung der Rechte Dritter durch das vom Lieferanten
stammende Teil stützen.
9.7 Die Verjährungsfrist ist für unsere Ansprüche aus oder im
Zusammenhang mit einer mangelhaften Lieferung beträgt 5 Jahre,
gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Lieferung erfolgt.
Diese Verjährungsfrist gilt unabhängig davon, ob der
Liefergegenstand üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird
und gleichgültig auch, ob der Liefergegenstand die
Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht. Der Lauf der
Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit
Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung
unseres Mängelanspruches endet.
9.8 Erbringt der Lieferant im Wesentlichen gleiche oder gleichartige
Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung
mangelhaft oder verspätet, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Unser Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch
solche Lieferungen oder Leistungen, die der Lieferant aus diesem
oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an uns zu
erbringen verpflichtet ist.
10. Hinweis- und Sorgfaltspflichten
10.1 Haben wir den Lieferanten über den Verwendungszweck der
Lieferungen oder Leistungen unterrichtet, oder ist dieser
Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne
ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant
verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls seine
Lieferungen oder Leistungen nicht geeignet sind oder nicht
ungeeignet sein können, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.
10.2 Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen
gefährden, sind uns zur Klärung des weiteren Vorgehens
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
10.3 Der Lieferant hat uns Änderungen in der Art der
Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der
konstruktiven Ausführung gegenüber bislang uns erbrachten
gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen unserer
schriftlichen Zustimmung.
10.4 Der Lieferant hat uns auf nicht allgemein bekannte Behandlungs- und
Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.
10.5 Nachträglich erkannte sicherheitsrelevante Mängel aufgrund von
Produktbeobachtungen, sind uns auch nach Ablauf der
Gewährleistungsfrist unaufgefordert anzuzeigen.
11. Ersatzteile und Lieferbereitschaft
11.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der
gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch zehn
Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes zu
angemessenen Bedingungen zu liefern.
11.2 Stellt der Lieferant nach Ablauf der in Abschnitt 11.1 genannten
Frist die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die
Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist uns Gelegenheit zu
einer letzten Bestellung zu geben.
12. Rahmenbestellungen / Abrufbestellungen
Wir sind zur Abnahme sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes als
auch des Umfangs der Lieferung nur insoweit verpflichtet, wie
wir die Ware schriftlich abgerufen haben.
13. Schutzrechte Dritter
Der Lieferant steht uns dafür ein, dass durch seine Lieferung und
ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstige
Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Auf
unser Verlangen hat uns der Lieferant von allen Ansprüchen
freizustellen, die aus oder im Zusammenhang mit einer
Schutzrechtsverletzung von Dritten geltend gemacht werden,
einschließlich der Kosten unserer Rechtsverteidigung.
14. Geheimhaltung
14.1 Der Lieferant verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte
kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die
ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu
halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferung
und Leistung zu verwenden. Etwaige Unterlieferanten sind
entsprechend zu verpflichten.
14.2 Der Lieferant darf bei der Abgabe von Referenzen oder bei
Veröffentlichungen unserer Firma oder unserer Marken nur
nennen, wenn wir vorher schriftlich zugestimmt haben.
15. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Teile ist unser
Geschäftssitz, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
16. Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1 Ist der Lieferant Kaufmann, so ist – auch für Scheck- und
Wechselverfahren – Betzdorf ausschließlicher Gerichtsstand. Der
gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Lieferant im Zeitpunkt der
Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen
Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind
jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
16.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das
Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine
Anwendung.
17. Datenschutz
Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir im Rahmen der
Abwicklung der Geschäftsvorfälle firmen- und personenbezogene
Daten speichern.
19. Verbindlichkeit des Vertrages / Rechtswirksamkeit von
Erklärungen
19.1 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser
Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder eine künftige in ihm
aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht
rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre
Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages
nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen
sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur
Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten,
die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die
Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck
des Vertrages gewollt haben würden, soweit sie bei Abschluss
dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer
Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
19.2 Rechtserhebliche Erklärungen des Lieferanten, z.B. Kündigungen,
Rücktrittserklärungen oder Verlangen nach Schadenersatz sind
nur wirksam, wenn sie uns gegenüber schriftlich erfolgen.